Allgemeine GeschÀftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen Horbach Industriebedarf GmbH

1. Allgemeines / Einbeziehung AGB

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Vertragsangebote sowie der fĂŒr uns verbindlichen KaufvertrĂ€ge. Der KĂ€ufer erkennt sie durch Kaufabschluss sowie durch widerspruchsloses Entgegennehmen eines Abdruckes an.

1.2 AuftrĂ€ge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestĂ€tigen oder mangels besonderer BestĂ€tigung die Lieferung ausgefĂŒhrt haben.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen insbesondere auch Einkaufs- und GeschĂ€ftsbedingungen des KĂ€ufers werden nur durch unsere ausdrĂŒckliche, schriftliche BestĂ€tigung wirksam.

1.4 Sollte aus irgendeinem Grund ein Teil des GeschĂ€fts oder eine Bestimmung des Vertrages als unwirksam oder nichtig angesehen werden, so ist sie durch eine Regelung zu ersetzen, die rechtlich zulĂ€ssig ist und dem wirtschaftlich gewollten Zweck entspricht. Im Übrigen bleiben der Vertrag oder die ĂŒbrigen Bestimmungen ohne BerĂŒcksichtigung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gĂŒltig.

2. Angebote, Kataloge, Preisliste

Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend hinsichtlich unserer Preise und Liefermöglichkeit. Die in unseren Prospekten, Katalogen oder anderen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Leistungs- und Gewichtsdaten sind nicht bindend.

3. Auftragsabwicklung, Datenspeicherung

3.1 Die Annahme von AuftrÀgen wird schriftlich durch uns bestÀtigt. Erst mit unserer AuftragsbestÀtigung oder durch Sofortlieferung gelten die AuftrÀge als angenommen. Bei neuen Kunden behalten wir uns Lieferung per Nachnahme vor.

4. Preise

4.1 Alle in unserem Katalog, in Preislisten, im Online-Shop und auf unseren sonstigen Veröffentlichungen genannten Preise verstehen sich zuzĂŒglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

4.2 Unsere Preise gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager Idar-Oberstein, sofern ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt ab Lieferwerk, ausschließlich der Kosten fĂŒr Verpackung.

4.3 Die Preise basieren auf unseren bei der Auftragsannahme jeweils gĂŒltigen Preislisten.

5. ErfĂŒllungsort

5.1 ErfĂŒllungsort fĂŒr die Zahlung des Kaufpreises sowie fĂŒr alle ĂŒbrigen Leistungen des KĂ€ufers ist Idar-Oberstein.

5.2 ErfĂŒllungsort fĂŒr unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den KĂ€ufer befindet. Sofern nicht ausdrĂŒcklich anderweitig vereinbart ist, ist dies Idar-Oberstein.

6. Versand, Verpackung

6.1 Alle Versendungen erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des KĂ€ufers. Die gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

6.2 Bei einem Nettowert unter 51,13 EURO sowie bei einem Unterschreiten der im Katalog genannten Verpackungseinheiten erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 10 % auf den Rechnungspreis, mindestens 2,56 EURO. AuftrÀge werden erst zur Auslieferung gebracht, wenn angesammelte Bestellungen einen Mindestnettowarenwert von 15,34 EURO erreichen.

6.3 Versand und Verpackung erfolgen nach unserer Wahl sofern nicht anders ausdrĂŒcklich vereinbart wurde, wobei wir nicht fĂŒr die gĂŒnstigste Versandart haften.

7. Lieferung

7.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der AuftragsbestĂ€tigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die ErfĂŒllung der Vertragspflichten des KĂ€ufers voraus.

7.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

7.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

7.4 Die Lieferfrist verlĂ€ngert sich angemessen im Falle von ArbeitskĂ€mpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, VerfĂŒgungen von staatlichen Stellen, allen FĂ€llen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die UmstĂ€nde bei Unter- und Vertragslieferanten eintreten. Die vorbezeichneten UmstĂ€nde sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie wĂ€hrend eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen FĂ€llen dem KĂ€ufer baldmöglichst mitgeteilt.

7.5 Teillieferungen sind zulÀssig. Jede Teillieferung gilt als selbstÀndiges GeschÀft.

8. GefahrĂŒbergang

8.1 Die Gefahr geht mit der Absendung oder Übergabe der Ware ab Spediteur, Bahn oder Post auf den KĂ€ufer ĂŒber und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten oder Anfuhr- und Aufstellungskosten ĂŒbernommen haben. Nur auf ausdrĂŒcklichen Wunsch des KĂ€ufers werden auf seine Kosten die Lieferungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und WasserschĂ€den sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

8.2 Verzögert sich der Versand in Folge von UmstĂ€nden, die der KĂ€ufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den KĂ€ufer ĂŒber, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des KĂ€ufers die Versicherungen zu bewirken, die der KĂ€ufer verlangt.

8.3 Angelieferte GegenstÀnde sind auch wenn sie unwesentliche MÀngel aufweisen, vom KÀufer unbeschadet der Rechte aus 9.6 entgegenzunehmen.

9. MĂ€ngelrĂŒgen

FĂŒr MĂ€ngel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrĂŒcklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer AnsprĂŒche nur entsprechend der folgenden Regelungen:

9.1 Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware oder des in Rechnung gestellten Preises haften wir nur, wenn der KĂ€ufer uns dies unverzĂŒglich und schriftlich nach Empfang anzeigt.

9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Lieferungen infolge eines vor dem GefahrĂŒbergang liegenden Umstandes — insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter AusfĂŒhrung — als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeintrĂ€chtigt herausstellen. Die Feststellung solcher MĂ€ngel ist uns unverzĂŒglich spĂ€testens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spĂ€testens sechs Monate nach GefahrĂŒbergang auf den KĂ€ufer.

9.3 Sofern Waren oder Maschinen nicht von uns hergestellt werden, können wir unsere Haftung auf die Abtretung der HaftungsansprĂŒche, die uns gegen den Lieferanten des Erzeugnisses zustehen, beschrĂ€nken. Die Abtretung dieser HaftungsansprĂŒche können wir jederzeit erklĂ€ren.

9.4 Die GewĂ€hrleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen endet die GewĂ€hrleistung fĂŒr Solidscape-GerĂ€te mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung.

9.5 Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der KĂ€ufer nach VerstĂ€ndigung mit uns oder dem Hersteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der MĂ€ngelhaftung befreit. Nur in dringenden FĂ€llen der GefĂ€hrdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig großer SchĂ€den, wobei wir sofort zu verstĂ€ndigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.6 Falls Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der KĂ€ufer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder RĂŒcktritt (RĂŒckgĂ€ngigmachung des Vertrages).

9.7 Weitergehende AnsprĂŒche des KĂ€ufers, sind ausgeschlossen.

9.8 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit und in FĂ€llen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes fĂŒr Personen oder SachschĂ€den an privat genutzten GegenstĂ€nden gehaftet wird.

9.9 Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrĂŒcklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den KĂ€ufer gegen SchĂ€den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9.10 Er gilt auch bei einfacher FahrlĂ€ssigkeit außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

9.11 Die Haftung fĂŒr mittelbare und unvorhersehbare SchĂ€den, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und VermögensschĂ€den wegen AnsprĂŒchen Dritter, ist im Falle einfacher FahrlĂ€ssigkeit — außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit — ausgeschlossen.

9.12 Vorstehende HaftungsbeschrĂ€nkungen bzw. -ausschlĂŒsse gelten jedoch nicht fĂŒr eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhĂ€ngige Haftung (z.B. GemĂ€ĂŸ Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhĂ€ngigen Garantie.

9.13 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschrĂ€nkt ist, gilt dies auch fĂŒr die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und ErfĂŒllungsgehilfen des Verwenders.

9.14 Es wird keine GewĂ€hr ĂŒbernommen fĂŒr SchĂ€den, die aus ungeeigneter oder unsachgemĂ€ĂŸer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den KĂ€ufer oder Dritter, natĂŒrliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlĂ€ssige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauten, chemische, elektrochemische oder elektrische EinflĂŒsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurĂŒckzufĂŒhren sind, entstanden sind.

9.15 Werden Änderungen an den gelieferten Waren vorgenommen der von Betriebsanleitungen abgewichen, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, so wird die Haftung fĂŒr die hieraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere RechnungsbetrÀge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar. Sofern Àltere Forderungen bestehen, gewÀhren wir keinen Skonto.

10.2 Bei Schecks und Wechseln gilt unsere Forderung erst dann als getilgt, wenn der von RĂŒckgriffansprĂŒchen unbelastete Gegenwert unserem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Wechsel werden von uns nur nach. unserer ausdrĂŒcklichen Zustimmung angenommen. Wechselspesen gehen zu Lasten des KĂ€ufers.

10.3 Wir sind berechtigt, sÀmtliche Zahlungen stets mit den Àltesten Forderungen zu verrechnen.

10.4 Wird von dem KÀufer ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung oder erhebliche Zweifel an der ZahlungsfÀhigkeit oder Zahlungswilligkeit des KÀufers ergeben, so sind sÀmtliche offenstehenden Rechnungen sofort fÀllig.

10.5 Werden die unter Ziffer 1 vorgeschriebenen Zahlungsziele nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen, die sich auf neun Prozentpunkte ĂŒber dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen. DarĂŒber hinaus gehen Mahn- und Inkassospesen zu Lasten des KĂ€ufers.

10.6 GerĂ€t der KĂ€ufer mit irgendeiner Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurĂŒckzutreten, sofortige Barzahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zum ursprĂŒnglichen Rechnungsbetrag abzĂŒglich der dabei anfallenden Kosten zurĂŒckzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware dĂŒrfen wir die RĂ€ume des KĂ€ufers zu den ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten betreten.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollstĂ€ndigen Bezahlung sĂ€mtlicher Forderungen aus der GeschĂ€ftsverbindung einschließlich Nebenforderung, SchadensersatzansprĂŒchen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehen, kĂŒnftig entstehenden Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.

11.2 Der KĂ€ufer ist berechtigt, die Ware zu verĂ€ußern und zu verarbeiten unter der Bedingung, dass die folgenden Regelungen von ihm beachtet werden (VerlĂ€ngerter Eigentumsvorbehalt):

11.3 Die Befugnis des KĂ€ufers, im ordnungsgemĂ€ĂŸen GeschĂ€ftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet unseres jederzeit zulĂ€ssigen Widerrufs, mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn ĂŒber sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung der Insolvenz beantragt wird.

11.4 Verarbeitet der KĂ€ufer die Vorbehaltsware fĂŒr den Verwender, so wird dieser EigentĂŒmer der neuen Sache.

11.5 Der KĂ€ufer tritt schon jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und uns steht an dieser Abtretung ein im VerhĂ€ltnis zum Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Der KĂ€ufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenĂŒber vertragsgemĂ€ĂŸ nachkommt und wir ihm keine anderen Anweisungen geben. Der KĂ€ufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu machen und uns alle fĂŒr die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen AuskĂŒnfte zu erteilen.

11.6 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur fĂŒr den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch fĂŒr den laufenden kausalen Saldo zu.

11.7 Wir geben schon jetzt vollstĂ€ndig bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % ĂŒbersteigt. Die Auswahl der freizugebenden

Sicherheiten steht uns zu. VerpfĂ€ndungen oder SicherungsĂŒbereignung der Vorbehaltsware bzw. VerfĂŒgungen ĂŒber die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulĂ€ssig.

11.8 Wird von uns gelieferte Ware gepfĂ€ndet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der KĂ€ufer unverzĂŒglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenĂŒber schriftlich zu bestĂ€tigen und uns bei der Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein.

11.9 Der KĂ€ufer verwahrt die Vorbehaltsware fĂŒr uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl, sowie Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Der KĂ€ufer tritt hiermit seine EntschĂ€digungsansprĂŒche, die ihm aus SchĂ€den der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

12. Anwendbares Recht

Auf die Vertragsbeziehungen und VertrĂ€ge mit uns ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Einheitliches oder internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Es gelten unsere AGBÂŽs.

13. Gerichtsstand

Ist der KÀufer Vollkaufmann oder eine öffentliche rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches

Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand fĂŒr alle Streitigkeiten mit uns die fĂŒr Idar-Oberstein örtlich zustĂ€ndigen Gerichte. Dies gilt auch fĂŒr Personen oder Firmen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages unwirksam oder undurchfĂŒhrbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchfĂŒhrbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberĂŒhrt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchfĂŒhrbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchfĂŒhrbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nĂ€chsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchfĂŒhrbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend fĂŒr den Fall, dass sich der Vertrag als lĂŒckenhaft erweist.

 

Idar-Oberstein, MĂ€rz 2023

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